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VerstandenCoronaregeln ab 4.3.22
Ab jetzt in 3G! 3G bedeutet, dass man vollständig geimpft (mind. 2x) oder genesen (max. 3 Monate) oder getestet (24 h, nur aus Testzentrum) sein muss. Alles muss mit einem Lichtbildausweis und Nachweis belegt werden. (Ausnahmen: Schüler:innen unter 18 aus Berlin – Schulzeit: Schülerausweis, Ferien: offizieller, tagesaktueller, negativer Test; Kinder unter 6 – keine Einschränkungen). Es besteht FFP2 -Maskenpflicht. Verzehr ist erlaubt.
03.03.2022Der Senat hat am 01.03.2022 die Siebte Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, den 3.4.2022 in Kraft. Folgende Hygieneregeln gelten in unserem Haus:
1. Maskenpflicht Im gesamten Haus ist eine FFP2-Maske Pflicht (gilt ab 6 Jahren, für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VO. ) Verzehr ist erlaubt.
2. Es gilt 3G
3G bedeutet, dass man vollständig geimpft oder genesen oder getestet sein muss.
. Geimpft: Der volle Impfschutz muss seit mindestens 14 Tagen bestehen. Der Impfpass muss digital verifizierbar sein und einen vollständigen Impfschutz nachweisen. Wir akzeptieren ihn entweder in einer der gängigen Apps (Corona-Warn-App oder CovPass-App) oder mittels Ausdruck aus der Apotheke.
Für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes sind zwei Impfstoffdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca, Janssen-Cilag International sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder Comirnaty von BioNTech, inkl. heterologes Impfschema) notwendig.
. Genesen: Nachweis über einen positiven PCR-Test, der nicht älter als 3 Monate zurückliegen darf und mindestens vor 28 Tagen ausgestellt worden ist. Auch hier gibt es einen QR-Code
. Getestet: Nachweis über einen negativen Test, der nicht älter als 24 h ist und im offiziellen Testzentrum gemacht wurde
Ausnahmen
- Bei Schüler:innen (unter 18 Jahre), die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gilt als Nachweis der Schülerausweis oder eine BVG-Schülerkarte. Der Schüler:innenausweis muss zweifelsfrei nachweisen, dass die Person eine Schulart im Sinne des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 besucht. (SARS-CoV-2-Beschlusses vom 15.09.21). Dies ist in den Ferien nicht der Fall (§ 6 Abs. 2 VO). Während der Ferienzeit müssen daher auch Schüler:innen eine negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen.
In den Ferien und für Schüler:innen, die nicht in Berlin zur Schule gehen, ist ein offizieller, tagesaktueller, negativer Test notwendig. Bitte auch hier einen Schülerausweis zum Abgleich mitbringen.
- Alle bis zum 6. Lebensjahr – keine Einschränkungen
Wir scannen die QR-Codes und gleichen Sie mit dem amtlichen Lichtbildausweis ab. Bitte halten Sie einen amtlichen Lichtbildausweis gemeinsam mit dem Nachweis bereit.
Weitere Maßnahmen und Regeln:
. Bitte halten Sie Abstand zu anderen Personen.
. Bitte kommen Sie nicht, wenn Sie sich unwohl fühlen. Personen mit Krankheitssymptomen und engen Kontaktpersonen von Covid-19 Fällen dürfen wir keinen Einlass gewähren.
. Wir verkaufen Platzkarten. Die auf den Tickets aufgeführten Reihen- und Platznummern sind verbindlich. Wir dürfen jeden Platz besetzen, verkaufen die Tickets aber weiter so, dass mindestens ein Platz Abstand zwischen Gruppen garantiert ist.
. Unsere Säle/Flure/WC´s werden belüftet. Unsere Lüftungsanlagen arbeiten mit 100% Frischluft.
Empfehlung:
. Seien Sie rechtzeitig vor Ort.
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